GmbH und UG jetzt online gründen

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Es gibt tolle News: Seit dem 01. August 2022 haben Unternehmer:innen die Möglichkeit, eine GmbH oder UG online zu gründen und sich den Besuch beim Notar zu ersparen.

Die wichtigste Änderung des DiRUG: Ab dem 1. August 2022 kann die zwingend erforderliche notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH oder UG online erfolgen. Gleiches gilt auch für die im Rahmen der Gründung gefassten Gesellschafterbeschlüsse sowie für die Bestellung der ersten Geschäftsführer. Die möglicherweise in der Welt verstreuten (zukünftigen) Gesellschafter müssen dann nicht mehr persönlich vor einem Notar erscheinen. Das spart Zeit, Mühen und Kosten und erleichtert damit die flexible Gründung u.a. von StartUps.

Zunächst ist diese Möglichkeit allerdings auf Gesellschaften beschränkt, bei denen die Gesellschafter das Stammkapital als Bareinlage erbringen. Erst das DiREG erweitert ab 2023 diese Möglichkeit auch auf Gründungen mit ausschließlicher oder teilweiser Sacheinlage.

Der Notar oder die Notarin darf dabei allerdings nur ein von der Bundesnotarkammer bereitgestelltes, besonders gesichertes Videokommunikationssystem verwenden. Private Anbieter wie Zoom oder Skype sind nicht erlaubt. Das neue System muss sowohl die Kommunikation in Echtzeit als auch die elektronische Übermittlung von Dokumenten und Vertragsentwürfen ermöglichen.

Das neue Verfahren wird durch Änderungen in § 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) sowie Anpassungen in den §§ 16a ff. Beurkundungsgesetz (BeurkG) und der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt und umfasst im Wesentlichen folgenden Ablauf:

  • Zunächst müssen sich die Beteiligten nach § 16 c BeurkG n.F. über ein Zwei-Faktor-Verfahren identifizieren: Dabei erfolgt erst die elektronische Identifizierung mit einem Ausweisdokument der EU, welches eine eID-Funktion aufweist. In einem zweiten Schritt wird das Lichtbild auf dem Ausweis elektronisch ausgelesen. Außerdem muss der Notar bzw. die Notarin das Foto mit dem Erscheinungsbild der online zugeschalteten Personen abgleichen.
  • Anschließend errichtet der Notar bzw. die Notarin gem. § 16 b BeurkG n.F. eine elektronische Niederschrift über die Online-Verhandlung – statt des bisherigen Gründungsprotokolls.
  • Diese elektronische Niederschrift unterzeichnen alle Beteiligten und Notar bzw. Notarin mit der qualifizierten elektronischen Signatur, § 16 b Abs. 4 S. 1 BeurkG n.F..

Quelle: Auszug aus einer Pressemeldung der Bundesrechtsanwaltskammer.

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